Resolution zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz hat der Deutsche Bundestag im Juli 2016 ein Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen beschlossen. Mit dem Gesetz möchte der Deutsche Bundestag insbesondere Zwangsprostitution, Ausbeutung und Gesundheitsgefährdung von Prostituierten entgegenwirken. Diese Ziele bewerten wir als überaus positiv.

16.03.17 – von A. Klimach, grüne Fraktion –

Die Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen beantragen die Aufnahme der folgenden Resolution für den Kreisausschuss und den Kreistag:

 

Resolution zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes

 

Die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Ein Kostenausgleich soll seitens des Landes Nordrhein-Westfalen einmalig im Einführungsjahr 2017 gezahlt werden. Der Ausgleich für alle Kommunen soll insgesamt ca. 6,4 Millionen € betragen.

Nach einer ersten Kostenabschätzung geht der Kreis Wesel davon aus, dass der angekündigte Belastungsausgleich des Landes NRW den Mittelbedarf für das Jahr 2017 nicht abdeckt. Für eine dauerhafte Gegenfinanzierung der im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und deren Überwachungsaufgaben entstehenden Kosten der Verwaltung sollen auf Grundlage einer seitens des Landes NRW noch zu erlassenden Gebührenordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Da bei den ordnungsbehördlichen Aufgaben derzeit lediglich eine Gebührenerhebung für die gewerblichen Erlaubnisse an die Betreibenden entsprechender Betriebsstätten vorgesehen ist, erscheint dies nicht auskömmlich. Die Aufgaben im Rahmen der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten sollen zunächst ohne Gebühren oder Auslageersatz erbracht werden, weshalb ohne entsprechenden Belastungsausgleich des Landes eine kommunale Mehrbelastung verbleibt.

Neben diesen Einwänden gegen das geplante Vorgehen des Landes NRW zum Kostenausgleich läuft es den Ausführungen im Konnexitätsausführungsgesetz zuwider (siehe Art. 78 Abs. 3 LV NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 KonnexAG). Dort heißt es, dass bei einer zusätzlichen Belastung durch die Übertragung einer Aufgabe die Kosten vom Übertragenden, hier dem Land NRW, getragen werden müssen. Und zwar solange, wie die Aufgabe von den Kommunen erfüllt wird oder den Kommunen keine Kosten mehr für die Aufgabenerfüllung entstehen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KonnexAG: „Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird.“). Eine Anpassung des Belastungsausgleichs ist möglich, wenn spätere Änderungen zu veränderten Kosten führen. Eine Evaluation nach dem Einführungsjahr 2017 ist vor diesem Hintergrund am 31.12.2018 notwendig.

Dies berücksichtigend erklärt der Kreistag Wesel:

Auf Grundlage des Konnexitätsausführungsgesetzes muss zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes durch die Kommunen im Jahr 2017 der voraussichtlich nicht auskömmliche einmalige Kostenausgleich für das Jahr 2017 neu berechnet und die Kostenerstattung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen auch für die Folgejahre geleistet werden.

1. Der Kreistag Wesel appelliert an die Bundesregierung und an die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Kosten für die den Kreisen und kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes im Sinne der Konnexität vollumfänglich zu übernehmen und zur Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten eine zeitnahe Evaluation vorzunehmen.

2. Der Kreistag Wesel appelliert an die kommunalen Spitzenverbände, sich für eine gemeinsame Resolution aller Kreise und Kommunen im Sinne von Ziffer 1 und die bundesweite Umsetzung der Forderungen einzusetzen.

3. Die MdL, MdB und MdEP unseres Kreises werden über die Positionierung des Kreistages in Kenntnis gesetzt und darum gebeten, sich der Resolution im Sinne von Ziffer 1 und 2 anzuschließen und sie zu unterstützen.

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Anträge | Kreisfraktion | Soziales