Menü
19.12.13 –
Die Anwohnerklage gegen die Erweiterung eines Hähnchenmastbetriebs in Schermbeck war erfolgreich. Nachstehend eine kurze Dokumentation.
Zur Vorgeschichte:
Im Februar 2008 hatte ein Schermbecker Landwirt einen Bauantrag gestellt. Gegenüber dem bestehenden Betrieb, zu dem ein Stall gehört, in dem bis zu 24.700 Hähnchen gemästet werden können, wollte er einen weiteren Stall für bis zu 39.900 Tieren bauen.
September 2009 erteilte der Kreis Wesel zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs in Schermbeck-Üfte die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Erweiterung.
Argumente der Anwohner / BürgerInnen in Schermbeck
Anwohner kritisierten, der Bau eines zusätzlichen Stalles sei nicht nur eine Verschandelung der Landschaft, sondern stelle in erster Linie eine Umweltbelastung und eine starke Geruchsbelästigung dar.
Gegenargumente im Einzelnen:
Reaktion des Kreises Wesel auf den Widerspruch
Das Genehmigungsverfahren wurde entsprechend den Vorgaben im Bundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Kreis erteilte nach Prüfung der Unterlagen die Genehmigung der Mastfabrik und wies den Widerspruch der Anwohner ab.
Wie der Kreis hatte auch die Gemeinde Schermbeck keine Bedenken geäußert und grünes Licht für den Neubau gegeben.
Anwohner klagten daraufhin beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht gegen die vom Kreis Wesel erteilte Genehmigung – und bekamen Recht.
Gerichtsverfahren
Mit der Begründung, dass von der geplanten Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen, hatte das Verwaltungsgericht der Klage der AnwohnerInnen stattgegeben. Gestützt hatte sich das Gericht dabei auf eine im Gerichtsverfahren eingeholte Geruchsprognose des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Dagegen ging der Kreis Wesel in Berufung. Kürzlich nun hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung der Genehmigungsbehörde Kreis Wesel und des Betreibers gegen das betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem die Genehmigung für den Neubau einer Hähnchenmastanlage für bis zu 39.900 Tiere aufgehoben wurde, nicht zugelassen.
Es sei zulässig, so das OVG, im gerichtlichen Verfahren auch neue (genauere) Ermittlungsmethoden für Geruchsimmissionen zu berücksichtigen. Nach dem überzeugenden Gutachten lägen die Geruchsimmissionen - unter Berücksichtigung der in der Umgebung schon vorhandenen Ställe - über dem zulässigen Maß der Belastung. Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall die Anwohner ausnahmsweise höhere Immissionswerte hinzunehmen hätten, seien nicht gegeben.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Kategorie