BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Kreis Wesel

Auch Kreis Wesel durch Maut-Ausweichverkehre betroffen

Die Ergebnisse aus der bundesweiten Untersuchung zur Ermittlung von Ausweichverkehren liegen nun vor. Im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums hat die Bundesanstalt für Straßenwesen sowie die Ingenieurgruppe IVV (Aachen) eine Auswertung der Daten aus den Dauerzählstellen vorgenommen und die mautbedingten Verkehrsverlagerungen im nachgeordneten Straßennetz in einer Karte dargestellt.

02.03.06 – von J. Bartsch, Quelle: Grüne Fraktion –

Im Kreis Wesel gehören zu den Streckenabschnitten mit einer starken Zunahme des LKW-Verkehrs um mehr als 500 pro Werktag die B 473 von der Autobahnausfahrt Hamminkeln bis Bocholt. 250 bis 500 LKW mehr sind es auf der B 510 von der Autobahnabfahrt Rheinberg bis Rheinberg Abzweig L 155.

In der Kategorie 150 bis 250 LKW mehr pro Werktag liegt die B 473 von Wesel bis zur Autobahnauffahrt Hamminkeln, in der Kategorie 50 bis 150 LKW befindet sich die B 57 von Kehrum bis Rheinberg, Abzweig L 155.

Die vorliegenden Ergebnisse bedürfen nach Ansicht der bündnisgrünen Kreistagsfraktion nun einer kritischen Würdigung vor Ort. Elisabeth Hanke-Beerens, Mitglied des Kreistages, sagt dazu: „Zum einen ist die Frage zu stellen, ob tatsächlich alle Mautausweichverkehre erfasst worden sind. Das Bundesverkehrsministerium und die beauftragten Gutachter stützen ihre Erkenntnisse auf die Ergebnisse der 130 Zählstellen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land NRW. Damit gewinnen wir jedoch allenfalls einen sehr lückenhaften Überblick über die Zunahme des LKW-Verkehrs abseits der Autobahnen. Hier muss nachgebessert werden.“

Zum zweiten fordern die Bündnisgrünen im Kreistag, die richtigen Konsequenzen für die Strecken zu ziehen, die nachweislich einem erhöhten Mautausweichverkehr unterliegen. Das Bundesverkehrsministerium hat angekündigt, Anfang 2006 bestimmte Bundesstraßen in die Mautpflicht einzubeziehen, allerdings wurde bislang noch nicht bekannt, welche Strecken in NRW davon voraussichtlich betroffen sein werden.

Für die anderen Strecken gibt es bereits nach geltender Rechtslage die Möglichkeit, Ver-kehrsbeschränkungen zu erlassen. Unter den Voraussetzungen, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer außergewöhnlichen Gefahrenlage und zwar entweder für die Sicherheit und Ordnung oder für die Wohnbevölkerung hinsichtlich Lärm und Abgasen führen, können die Straßenverkehrsbehörden der Länder Anordnungen für die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken treffen. Hierbei eröffnet sich den Verkehrsbehörden der Länder eine Reihe denkbarer Handlungsmöglichkeiten.

Elisabeth Hanke-Beerens: „Zu denken ist hierbei insbesondere an Geschwindigkeitsbegrenzungen für LKW-Verkehr, Nachtfahrverbote und Umleitung des Schwerlastver-kehrs auf geeignete Ausweichstrecken. Hier sind nun vor allem die nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörden in der Pflicht, die Konsequenzen zu ziehen.“

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