BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne Kreis Wesel

Keine Gasförderung mit giftigen Chemikalien!

Wasserressourcen schützen - Gesund leben!

05.06.11 – von LDK-Beschluss eingestellt: Christian Winterberg –

Wasserressourcen schützen - Gesund leben!

 

Die „Claims“ sind abgesteckt

 

Mehrere Unternehmen, u.a. Exxon Mobil und Wintershall haben von der zuständigen Bergbehörde NRW in Arnsberg auf Antrag, sogenannte Aufsuchungslizenzen zur Erkundung der Fördermöglichkeiten von unkonventionellem Erdgas erhalten. Etwa die Hälfte der Landesfläche wurden dabei, unbemerkt von der Öffentlichkeit, unter den beantragenden Unternehmen aufgeteilt. Das Erdgas, welches in NRW vermutet wird, unterscheidet sich in der Zusammensetzung nicht von herkömmlichem Erdgas. Es handelt sich um Methan. Der eigentliche Unterschied liegt in der unkonventionellen Lagerstätte und in der dadurch erforderlichen Fördermethode. Anders, als bei Erdgas in konventionellen Lagerstätten, befindet sich der Rohstoff nicht im Porenraum von z.B. Sandstein, aus dem es unter Druck entweicht, sobald eine Bohrung dort eingebracht wird. Unkonventionelles Erdgas ist im Gestein (z.B. Schiefer) „eingeschlossen“ oder an Kohleflöze gebunden. Unkonventionelles Erdgas durch eine einfache Vertikalbohrung zu erschließen ist daher nicht möglich. Bei der Förderung von unkonventionellem Erdgas kommt das sog. Hydraulic Fracturing, auch Fracking genannt, zum Einsatz. Beim Fracking wird zunächst vertikal bis zu den gasführenden Gesteinsschichten gebohrt. Dann wird häufig eine Richtungsänderung um 90 Grad vollzogen, um horizontal in das Gestein bzw. die Kohleflöze einzudringen. Unter hohem Druck (bis zu 680 bar) werden bis zu 6000 Kubikmeter Flüssigkeit (Wasser, Sand und z. T. wassergefährdende Chemikalien) in das Gestein bzw. die Flöze gepresst um die gasführenden Bereiche aufzusprengen. In den dabei entstehenden Rissen wird das Erdgas aus dem Gestein bzw. von der Kohle gelöst und strömt dann durch die Bohrung an die Oberfläche.

 

Folgen der Förderung in den USA und Niedersachsen

 

In den USA, wo bereits ein Großteil des dortigen Erdgasbedarfs aus unkonventionellen Quellen gewonnen wird, sind die Umweltauswirkungen durch Fracking erheblich. So wird über mit Gas angereichertes Leitungswasser („brennende Wasserkräne“) berichtet. Ebenso gibt es Berichte über den Nachweis von wassergefährdenden Chemikalien sowie den Nachweis von radioaktiven Stoffen im Trink- und Grundwasser und über zahlreiche Erkrankungen der in den Fördergebieten lebenden Menschen.

 

Kläranlagen sind nicht dafür ausgelegt, solch große Mengen schwer belastetes Wasser aufzunehmen und zu reinigen, sodass diese belasteten Abwässer in den Wasserkreislauf gelangen. In manchen Bundesstaaten wird über eine deutliche Zunahme kleinerer und mittlerer Erdbeben berichtet, die mit der Vielzahl von Frackvorgängen in Zusammenhang stehen könnten.

 

Doch nicht nur in den USA, auch in Deutschland gibt es beunruhigende Erfahrungen. In Niedersachsen wird bereits unkonventionelles Erdgas gefördert. Dort haben in den letzten Jahren über 160 Fracs an 90 Bohrungen stattgefunden, ohne dass die 50 Öffentlichkeit darüber informiert wurde. Auch hier wurden Zwischenfälle bekannt, bei dem mitgefördertes Lagerstättenwasser, in dem Benzol und Quecksilber enthalten war, Boden und Wasser verunreinigt hat. So musste Exxon Mobil, wie das Landesamt für Bergbau in Niedersachsen bestätigte, bereits 2500 m³ mit Benzol und Quecksilber verunreinigte Erde austauschen, nachdem das Leitungsnetz undicht geworden war. Hierüber wurde die Öffentlichkeit erst über die Medien informiert. In den Jahren 2004 und 2005 kam es in der Förderregion Söhlingen in Norddeutschland auch zu zwei Erdbeben mit einer Stärke von 4,5 auf der Richterskala. Auch wenn Exxon und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) einen Zusammenhang abgestritten haben, führen unabhängige Gutachter die Beben auf die Frackvorgänge zurück.

 

Das Wasser, welches nach dem Fracking wieder aus dem Bohrloch gepumpt wird (ein Gemisch aus Frack- und Lagerstättenwasser) wurde von Exxon z. T. über sogenannte Disposalbohrungen beseitigt: Das bedeutet, am Rande einer Lagerstätte wurde das mit Chemikalien hoch belastete Frackwasser einfach im Untergrund verklappt und auf diese Weise „fachgerecht“ entsorgt. Hinzu kommt, dass die Unternehmen die genaue Zusammensetzung des Chemiecocktails, der beim Fracking verwendet wird, bislang als Betriebsgeheimnis hüten. Bisher sind einzelne Chemikalien nur bekannt geworden, weil sie in der Umgebung bzw. im Wasser nachgewiesen wurden. Erst nach massivem öffentlichem Druck beginnt nun Exxon diese Informationen im Internet zu veröffentlichen. Die drohende Wassergefährdung durch diese Stoffe wird dabei verharmlost bzw. bestritten.

 

In NRW gehen die „Experten“ bei Exxon Mobil und Co. nicht davon aus, dass unser Trinkwasser durch die unkonventionelle Erdgasförderung beeinträchtigt werden könnte. Doch niemand kann mit Gewissheit ausschließen, dass sich die verwendeten, giftigen Chemikalien über Klüfte und Störungen im Gestein ihren Weg nach oben ins Grundwasser bahnen und dieses für immer verunreinigen und ungenießbar machen. Auch die Absicht, nicht innerhalb von Wasserschutzgebieten zu bohren, bietet keine ausreichende Sicherheit. Denn Wasserschutzgebiete kennzeichnen nur den Schutz an der Oberfläche. Aber die Grundwasserkörper, deren Ausbreitung und Zusammenhänge nicht überall bekannt sind, folgen den geologischen Gegebenheiten im Untergrund, so dass eingebrachte Chemikalien sich ausbreiten können, ohne dass dies an der Erdoberfläche nachvollziehbar ist. So wird der Schaden erst nachweisbar, nachdem er unwiderruflich und dauerhaft eingetreten ist. Eine für uns unverzichtbare und überlebenswichtige Ressource wäre dann in dieser Region „auf ewig“ verloren. Neben der Gewässergefährdung stellt sich der gesamte oberirdische Flächenbedarf als weiterer Hauptgrund gegen die unkonventionelle Erdgasförderung dar. Der enorme ökologische Flurschaden aus Förderplätzen und deren umfangreicher Infrastruktur, so wie der erforderliche Kraftstoffverbrauch und eine damit verbundene erhebliche Gesamtemission an Co2, stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen einer unkonventionellen Erdgasförderung. Einsatz von giftigen Chemikalien bei der Erdgasgewinnung kann daher nach heutigem Erkenntnisstand als Hochrisikotechnologie bezeichnet werden.

 

Warum in NRW nach unkonventionellem Erdgas gesucht wird

 

Erdgas wird in Deutschland zu ca. 85 % aus dem Ausland importiert, der Rest wird im Wesentlichen in Niedersachsen gefördert. Das nach Deutschland 100 importierte Erdgas kommt aus den Niederlanden und Norwegen, mit steigender Tendenz auch aus Russland, dessen Lieferungen gut ein Drittel des deutschen Erdgasverbrauchs abdecken. Die Förderung des Erdgases findet dort jedoch häufig unter kritischen ökologischen Bedingungen statt. Zudem muss das Gas mit erheblichem Aufwand via Pipeline transportiert werden.

 

Die Förderung des unkonventionellen Erdgases ist keine „neue Erfindung“ der Energiebranche. Doch war das sehr aufwendige Gewinnungsverfahren mittels Fracking in Deutschland bislang eher unwirtschaftlich. Die steigenden Energiepreise und die stetige Verknappung fossiler Rohstoffe macht die Förderung von unkonventionellem Erdgas zunehmend wirtschaftlich interessant.

 

Dabei sind die Förderabsichten bei unkonventionellem Erdgas eigentlich ein Ausdruck dafür, dass das fossile Zeitalter sich dem Ende zuneigt. Denn mit dem unkonventionellen Erdgas wird keine „neue“ zukunftsfähige Energiequelle nutzbar gemacht, sondern es wird das letzte Bisschen fossiler Rohstoff aus der Erde gepresst. Solange die Energiewirtschaft immer weitere fossile Quellen erschließen und ausbeuten kann, wird auch in Zukunft der Großteil des Energiebedarfs aus fossilen Ressourcen gedeckt werden, nach dem Motto: Solange noch was da ist, wird es auch verbrannt! Der dringend notwendige Ausbau der erneuerbaren Energien könnte dabei ins Hintertreffen geraten.

 

Wir GRÜNE wollen bis 2040 eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien erreichen. Auf dem schrittweisen Weg dorthin wird Erdgas, als flexibel in regelbaren Kraftwerken einsetzbarer Energieträger, noch für lange Zeit eine wichtige Ressource bleiben. Doch anstatt mit Gas schlecht isolierte Wohnungen zu beheizen, wollen wir die Energetische Gebäudesanierung steigern. Wir wollen mit dem Gas durch KWK Strom und Wärme gleichzeitig und dezentral erzeugen, damit der Gasverbrauch in den nächsten Jahren nicht steigt sondern sinkt. Angesichts unseres Ziels einer Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien ist Erdgas ein Energieträger des Übergangs. Eine flexible Stromerzeugung aus Gas ist im Gegensatz zu der aus Kohle und Atom die geeignete und damit notwendige Ergänzung für die schwankende Erzeugung aus Erneuerbaren Energien.

 

Auf den ersten Blick bieten die unkonventionellen Erdgasvorkommen eine Möglichkeit die Importabhängigkeit Deutschlands beim Erdgas zu verringern, sowie beim Übergang zu einer Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien auch unter dem Klimaschutzaspekt behilflich zu sein.

Doch anstatt jetzt in Goldgräberstimmung zu verfallen, sollten wir eine Debatte darüber führen ob es, angesichts der immensen Risiken für Mensch und Natur, ökologisch und wirtschaftlich überhaupt klug ist, die unkonventionellen Erdgaslagerstätten zu erschließen, wenn unser Ziel eine Vollversorgung mit erneuerbaren Energien ist. Und zwar in absehbarer Zeit!

 

Der Sachstand in NRW und die Rechtslage

 

Die von der Bergbehörde in Arnsberg erteilten Aufsuchungslizenzen verleihen den jeweiligen Unternehmen das Exklusivrecht Probebohrungen in ihrem Aufsuchungsraum zu beantragen. Bisher gingen wir davon aus, dass nur in Oppenwehe 150 im Kreis MindenLübbecke eine Explorationsbohrung durchgeführt wurde und ein weiterer konkreter Antrag auf eine Explorationsbohrung für den Bereich Nordwalde im Münsterland vorliegt. Doch inzwischen wurde bekannt, dass ein Konsortium aus der CONOCO Mineralöl GmbH, der Ruhrkohle AG und der Ruhrgas AG bereits im Jahr 1995 ein Fracking im Münsterland unternommen hat. Im Jahr 2008 wurde Exxon Mobil ein weiterer Frac-Versuch genehmigt, welcher aber nicht durchgeführt wurde. Im September 2010 kam es auch zu einem sog. Drucktest mit Dieselöl. Die genehmigende Bergbehörde Arnsberg hat es in allen drei Fällen versäumt die Öffentlichkeit und das zuständige Landesministerium zu informieren und umfassend über die Auswirkungen zu aufzuklären. Über diese inzwischen bekannt gewordenen Maßnahmen hinaus gibt es aber noch zahlreiche Absichtserklärungen bezüglich weiterer Probebohrungen. Die Bezirksregierung Arnsberg ist aufgefordert hier unverzüglich Transparenz herzustellen und die Öffentlichkeit umfassend über alle bisherigen Maßnahmen und Folgen zu informieren, die in Zusammenhang mit der Förderung unkonventionellen Erdgases 165 stehen. In Zukunft erwarten wir von der Bezirksregierung, dass sie die Landesregierung, die betroffenen Kommunen und die Öffentlichkeit unverzüglich informiert und weitestgehend beteiligt, wenn Anträge in diesem Zusammenhang gestellt werden. Die Verantwortung für die Information der Öffentlichkeit auf die antragstellenden Unternehmen zu verlagern, reicht im Interesse einer ausgewogenen Darstellung - also auch der Risiken für Menschen und Umwelt - nicht aus.

 

Grundlage für die Genehmigung von Probebohrungen und auch für etwaige spätere Fördergenehmigungen ist das Bundesberggesetz. Dieses Gesetz preußischen Ursprungs enthält bis heute auch einige Regelungen aus der NS-Zeit, die völlig einseitig die Rechte der Bergbautreibenden auf Kosten von Mensch und Umwelt sichern. So sind bei Aufsuchungen und Genehmigungen weder eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Bei der Gasförderung ist z.B. erst ab einer zu erwartenden täglichen Fördermenge von mehr als 500.000 m³ eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Doch eine solch hohe Fördermenge ist bei der Gewinnung unkonventionellen Erdgases in NRW nicht zu erwarten. Als Folge dieses veralteten Rechtsrahmens besteht für die Bergbehörde kaum eine Möglichkeit Bohranträge abzulehnen, solange das antragstellende Unternehmen die wenigen Voraussetzungen des deutschen Bergrechts erfüllt. Weder die Bürgerinnen und Bürger noch die Umweltverbände haben derzeit eine rechtliche Möglichkeit Einwendungen gegen die Förderung von unkonventionellem Erdgas vorzubringen.

 

Was im Bau- und Planungsrecht schon lange obligatorisch ist, davon sind wir im Bergrecht noch weit entfernt. Wir brauchen daher eine umfassende Novellierung des deutschen Bergrechts. Doch nicht nur das Bundesberggesetz muss grundlegend überarbeitet werden. Auch unsere Rechtsrahmen für die Raumordnung müssen den Entwicklungen der Zeit Rechnung tragen. Alle Vorhaben, die erhebliche Eingriffe in den Untergrund verursachen, wie z.B. Geothermiebohrungen, Gasgewinnung, Pipelinebauten, Erdkabel für Stromleitungen etc. müssen einem rechtsstaatlichen Verfahren unterzogen werden in dem auch Bürgerbeteiligung und Umweltbelange Gewicht bekommen. Das bisherige Raumordnungsrecht regelt diese Vorhaben nur zweidimensional. Was wir daher brauchen ist eine dreidimensionale Raumordnung.

 

Eine Möglichkeit Fracking-Genehmigungen zu versagen, könnte sich aus dem Wasserrecht ergeben. Die zuständigen Wasserbehörden sind im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu beteiligen und müssen eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis kann nur im Einvernehmen zwischen den Unteren Wasserbehörden und der Bergbehörde erteilt werden. Der vorrangige Grundwasserschutz könnte also eine Chance bieten, den Einsatz wassergefährdender Chemikalien beim Fracking zu verbieten. Auch die bisher nicht erfolgte Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU (Umweltverträglichkeitsprüfung) 205 im Bergrecht könnte ein Ansatzpunkt sein, eine Genehmigung nur unter Einhaltung maximaler Umweltstandards zu erteilen. Doch all diese Möglichkeiten ersetzen nicht die dringend benötigte Überarbeitung des Bundesberggesetzes und eine umfassende technische Reglementierung der heimischen Erdgasförderung.

 

Was getan wird und noch getan werden muss

 

An vielen Orten in Niedersachsen und NRW, insbesondere im Münsterland, formieren sich Bürgerinitiativen. Diese sammeln Informationen, klären die Menschen vor Ort auf und wehren sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Gasförderung, die irreversible Schäden in der Natur, im Wasserhaushalt und beim Menschen verursachen kann. Das NRW-Umweltministerium gibt gemeinsam mit dem NRW-Wirtschaftsministerium ein Gutachten zur Untersuchung der Umweltauswirkungen der unkonventionellen Erdgasförderung in Auftrag. Die rot-grüne Landesregierung hat zudem bereits angekündigt im Rahmen einer Bundesratsinitiative eine Novellierung des Bergrechts einzufordern. Im Bundestag streben wir GRÜNE ebenfalls eine gesetzliche Veränderung an. Sogar die CDU im Landtag NRW zeigt sich kritisch gegenüber der unkonventionellen Erdgasförderung. Wenn es der CDU tatsächlich ernst damit ist, erwarten wir insbesondere vom NRW-Vorsitzenden der CDU und Bundesumweltminister Norbert Röttgen ein klares Votum in der Bundesregierung für eine zeitgemäße Novellierung des Bergrechts. Auch anderorts gibt es Signale, dass wir mit unserer Haltung überparteilich Einvernehmen herstellen können: So hat erst kürzlich der Umweltausschuss des Landtags von Baden-Württemberg einstimmig gegen die Förderung von unkonventionellem Erdgas im Bereich des Bodensees votiert.

 

Die Erfahrung aus anderen Regionen hat gezeigt, dass die Gewinnung von unkonventionellem Erdgas mittels Hydraulic Fracturing eine vorhersehbare Verschmutzung von gesteins- und wasserführenden Schichten, zugunsten einer kurzfristigen Ausbeutung der Bodenschätze bedeutet. Daher sind alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um solches dauerhaft zu verhindern.

 

Wir GRÜNEN lehnen eine unkonventionelle Erdgasförderung ab, die wassergefährdend, umweltschädlich und gesundheitsgefährdend ist und sich nachteilig auf die technologische Entwicklung und Verbreitung der erneuerbaren Energien auswirkt.

 

Darüber hinaus und in diesem Zusammenhang fordern wir

  • eine umfassende Novellierung des Bundesberggesetzes, dabei u.a. die Abschaffung der Trennung von Grund- und Bergeigentum, die generelle Beweislastumkehr im Falle von Bergschäden und verbesserte Klagemöglichkeiten. Die Beweislast im Schadensfall muss bei den Unternehmen und nicht bei den BürgerInnen liegen.
  • die vollständige Umsetzung der EU UVP-Richtlinie im Bergrecht, die umgehende Information der Öffentlichkeit über Förderpraktiken und angewandte Stoffe schon bei der Antragstellung, sowie eine umfangreiche und transparente Bürgerbeteiligung im Genehmigungsverfahren.
  • die rechtliche Verpflichtung einer umfassenden Bestands- und Zustandsaufnahme aller Umweltgüter und des öffentlichen und privaten Eigentums, verbunden mit einer öffentlich zugänglichen 260 Dokumentation vor Beginn eines Vorhabens durch den Antragsteller. · ein konzertiertes Genehmigungsverfahren zur Genehmigung einer bergbaulichen Förderung. Das heißt drei gleichberechtigte und vollständig voneinander unabhängige Planfeststellungsverfahren: Wasserrechtliche Genehmigung Genehmigung nach Landschaftsrecht (u.a. Raum bildende Bauten, Straßen etc.) Betriebserlaubnis nach BBergG
  • Ebenso darf die Infrastruktur zum Transport, Verbringen und Umschlagen, sowie der Aufbereitung, nicht mehr Bestandteil der Betriebserlaubnis gem. BBergG sein.
  • die Bildung von sicheren Rücklagen für später eintretende Schäden und Ewigkeitslasten durch das Gewinnungsunternehmen auf der Grundlage von wissenschaftlich begründeten Risikoabschätzungen, sowie auf Basis auf Dokumentationen der bisher durch Fracking entstandenen und noch entstehenden Schäden.
  • die Berücksichtigung aller wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Risiken des Fracking aus den Studien der EPA (Environmental Protection Agency) in den USA, der europäischen Kommission und des in Auftrag zu gebenden Gutachtens der NRW-Landesregierung.
  • den Ausschluss von wassergefährdender, wasserorganismenschädigender oder anderweitig toxischer Stoffe bei der Aufsuchung und Förderung von Rohstoffen. · die Erarbeitung eines einheitlichen technischen Regelwerkes für die Aufsuchung und Förderung von Bodenschätzen unter Berücksichtigung aller toxikologischen und seismologischen Bedenken.
  • eine dreidimensionale Raumordnung zur Regelung von Ansprüchen an die Nutzung des Untergrundes (z.B. Trinkwassergewinnung, Geothermie, Gasförderung, Pipelines, Erdkabel, Abbau von Kohle, Sand, Kies und Gesteinen, Speicherung von Gas, etc.)

 

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